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Die Maskenpflicht tritt am 27. April 2020 in NRW in Kraft. Sie gilt nicht nur, wie bisher bekannt, in Geschäften und in Bussen und Bahnen.

NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) gab am Freitag Details zur neuen Mundschutz-Verordnung bekannt. Demnach ist das Tragen einer Gesichtsmaske bzw. das Bedecken von Mund und Nase mit einem Tuch oder Schal für Kinder ab sechs Jahren und Erwachsene in folgenden Bereichen Pflicht:

  • in Geschäften und Verkaufsstellen
  • in Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern
  • auf Flächen von Einkaufszentren (außerhalb der Geschäfte)
  • in Arztpraxen und Apotheken
  • in Banken
  • in Poststellen
  • auf Wochenmärkten
  • auf Tankstellen
  • an Bahnhöfen und U-Bahnhöfen
  • in Bussen und Bahnen
  • in Taxen (für den Kunden)
  • in Schulbussen
  • beim Erbringen von Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand zum Kunden von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann
  • beim Abholen von Speisen und Getränken in Restaurants und anderen gastronomischen Betrieben (Ausnahme: Eisverkauf ohne Betreten des Geschäfts). 

Ausnahmen bestehen für Menschen, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen keine Maske tragen können.

Bitte beachten Sie, dass diese Pflicht auch für unser Unternehmen im Bereich des Lagerverkaufs gilt. Bitte statten Sie sich selbstständig mit einer Maske oder einem geeignetem Tuch (z. B. einen Schal) aus. Danke!